Im Paragrafen 23 des NKatSG Fassung vom 26.08.22 werden die Nachbarschaftshilfe sowie die überörtliche Hilfe definiert. So sind benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden zur Hilfeleistung untereinander verpflichtet. Die Nachbarschaftshilfe kann also von jeder unteren Katastrophenschutzbehörde bei den umliegenden unteren Behörden angefordert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine eigenen dringenden Aufgaben beeinträchtigt werden. Die beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden unterrichten bei einer Nachbarschaftshilfe die oberste Katastrophenschutzbehörde. Sollte die angeforderte Kompetenz in allen umliegenden unteren Katastrophenschutzbehörden nicht zur Verfügung stehen, die Nachbarschaftshilfe also nicht ausreichen, wendet sich die anfordernde Behörde an die oberste Katastrophenschutzbehörde und fordert dort die überörtliche Hilfe an. Die Kosten hierfür werden vom Land getragen. Auch zur überörtlichen Hilfe sind alle unteren Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, insofern diese von der obersten Behörde angeordnet wurde. Sie ist es auch die ergänzende Zentrale Landeseinheiten, mobile Führungsstäbe und ein Zentrallager für den Katastrophenschutz aufstellt und unterhält. Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch den Einsatz außerhalb des Landes und der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Ausführungen gelten so in der Form exakt in Niedersachsen. Auch andere Bundesländer haben aber ähnliche Regellungen. Es empfiehlt sich hier also eine Einzelfallprüfung.